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Swisscom muss Zero-Settlement-Peering mit Init7 betreiben

Am 19. Dezember 2024 verfügte die Eidgenössische Kommunikationskommission (ComCom) im Verfahren «Interconnect Peering» von Init7 gegen Swisscom und gab damit dem Gesuch vom 28. März 2013 von Init7 statt.
© (Quelle: Init7)

Am 19. Dezember 2024 verfügte die Eidgenössische Kommunikationskommission (ComCom) im Verfahren «Interconnect Peering» von Init7 gegen Swisscom und gab damit dem Gesuch vom 28. März 2013 von Init7 statt. Swisscom wird verpflichtet, auf Basis eines sogenannten Zero-Settlement-Peerings Interkonnektionen mit Init7 zu betreiben. Das Verfahren dauerte ungewöhnlich lang und umfasste zwei Marktuntersuchungen des BAKOM, mehrere Gutachten der Wettbewerbskommission (WEKO), eine Stellungnahme des Preisüberwachers sowie je ein Parteigutachten von Init7 und Swisscom.

2018 hatte die ComCom noch gegen Init7 entschieden, doch das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) hob die damalige Verfügung im April 2020 auf und schickte den Fall zur Neubeurteilung an die ComCom zurück. Mit dem vorliegenden Entscheid, der sich auf Artikel 11 des Fernmeldegesetz FMG stützt, verfügt erstmals ein europäischer Telekom-Regulator über Internet-Peering. Der Entscheid wird in der Branche im In- und Ausland Wellen schlagen. Im Verlauf des Verfahrens zeigte sich nämlich, dass Swisscom zusammen mit der Deutschen Telekom ein Kartell gebildet hat, um von Content-Anbietern Zahlungen zu erzwingen. Internet-Provider verfügen über ein technisches Monopol des Zugangs zu ihren Endkunden. Swisscom fungierte quasi als Türsteher; nur wer «genug» zahlte, konnte Traffic (z.B. Video-Streaming) zu ihren Endkunden senden (siehe Schema, gelb markiert ist der durch Swisscom kontrollierte Zugang).

Die Verfügung der ComCom umfasst im Wesentlichen folgende Punkte:

  • Swisscom wird aufgrund der Marktbeherrschung im relevanten Markt (dem Zugang zu ihren Endkunden) zur kostenorientierten Interkonnektion mit Init7 verpflichtet. Die anrechenbaren Kosten umfassen ausschliesslich jene der Routerports und des Kabels, die für die Interkonnektion anfallen. Da bei beiden Partnern gleich hohe Kosten anfallen, trägt jeder seine eigenen Kosten. Auf eine gegenseitige Verrechnung wird verzichtet. Daher beträgt der kostenorientierte Preis CHF 0.00, was als Zero-Settlement-Peering bezeichnet wird.
  • Die Traffic-Ratio, also das Verhältnis zwischen ein- und ausgehendem Traffic, wird von der ComCom als irrelevant gewertet, denn die Fliessrichtung der Daten beeinflusst die Kosten nicht. Bisher verwendete Swisscom die Traffic-Ratio als Kriterium, eine Zahlung zu verlangen, denn das Traffic-Muster von Content-Anbietern ist normalerweise stark asymmetrisch.
  • Traffic von Content-Anbietern wird fast immer durch Endkunden der Swisscom angefordert, indem beispielsweise ein Link zu einem Video angeklickt wird. Die ComCom beruft sich auf das Verursacherprinzip, die anfallenden Kosten sind bereits durch das Breitband-Abonnement der Endkunden gedeckt. Eine zusätzliche Kostenbeteiligung der Content-Anbieter ist nicht statthaft.
  • Swisscom wird zu kooperativen Upgrades verpflichtet, sobald 50% der Nennkapazität ausgelastet ist.
  • Die vertragliche Beziehung zwischen Swisscom und der Deutschen Telekom ist aus Sicht von Init7 weiterhin kartellrechtswidrig; dies zu ahnden obliegt jedoch der WEKO.
  • Swisscom muss die bisher angefallenen Verfahrenskosten von ca. CHF 170‘000 tragen.

Die Verfügung ist noch nicht rechtskräftig. Swisscom hat die Möglichkeit, Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einzureichen. Allerdings scheinen die Chancen auf ein Urteil im Sinne der Swisscom sehr gering, da das BVGer bereits im April 2020 in dieser Sache zugunsten von Init7 entschieden hat.

Weiterführende Dokumente

Verfügung der ComCom (90 Seiten):

https://www.init7.net/de/vf-2024-12-19-001-entscheid-comcom-verf-init7-swisscom-interconnect-pering.pdf

Telekommunikation Recht Streaming Gerichtsfall Swisscom
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